Die DAH-Statuten
- Inhaltlich vom neuen Vorstand bei der Delegiertenversammlung am 15.12.2004 in München beschlossen.
- Rechtlich und steuerrechtlich überarbeitet.
- Von der DAH-Vorstandssitzung am 15.9.2005 beschlossen.
- Bei der a.o. Mitgliederversammlung am 16.9.2005 ratifiziert.
- Ergeht zur Genehmigung an die Österreichische Vereinspolizei zur „Nichtuntersagung“ und Eintragung ins österreichische Vereinsregister
- Von der Mitgliederversammlung der DAH am 12.09.2008 beschlossen
§ 1) Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Deutschsprachige Arbeitsgemeinschaft für Handchirurgie (DAH). Der Verein ist auf unbestimmte Zeit errichtet, ist unpolitisch und erstreckt sich in seiner Tätigkeit vornehmlich auf das Gebiet der deutschsprachigen Länder in Europa. Der Sitz des Vereins ist Wien.
§ 2) Zweck
Die Tätigkeit der DAH ist nicht auf Gewinn gerichtet.
Die DAH dient unmittelbar und ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken. Sie setzt sich zum Ziel die Handchirurgie wissenschaftlich zu erforschen und weiter zu entwickeln.
§ 3) Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
- Der Vereinszweck soll durch die in § 3.2 bis § 3.5 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
- Die Zusammenarbeit mit handchirurgischen Gesellschaften anderer Länder im Rahmen von Symposien und sonstigen wissenschaftlichen Tagungen.
- Die Förderung des wissenschaftlichen und ärztlichen Nachwuchses auf dem Gebiet der Handchirurgie.
- Die Verarbeitung der Erkenntnisse der wissenschaftlichen Erforschung der Handchirurgie zum Nutzen der Allgemeinheit auf einer jährlichen Tagung (handchirurgisches Symposium).
- Die erforderlichen materiellen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge und Einnahmen aus Veranstaltungen, Spenden und sonstigen Zuwendungen aufgebracht.
§ 4) Mitgliedschaft
Die Arbeitsgemeinschaft steht allen handchirurgisch interessierten Ärzten, Physio- und Ergotherapeuten offen.
Die Mitgliedschaft umfasst:
a) Mitglieder
b) Ehrenmitglieder
Mitglied kann jede oben angeführte Person werden, die bereit ist, die Ziele der DAH zu unterstützen und entsprechendes Interesse an der Handchirurgie zeigt. Die Mitglieder sind beitragspflichtig und in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Die von der Homepage downloadbaren Aufnahmeanträge müssen mit Bericht über den beruflichen Werdegang beim Generalsekretär eingereicht werden, der die Anträge prüft und genehmigt. In Einzelfällen kann der Vorstand mit dem Aufnahmeverfahren befasst werden. Die Liste der neu aufgenommenen Mitglieder wird bei der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
Ehrenmitglieder können Persönlichkeiten werden, die wegen ihrer besonderen Verdienste um die DAH geehrt werden sollen. Sie werden vom Vorstand vorgeschlagen und in der Mitgliederversammlung beschlossen. Ehrenmitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und vom Mitgliedsbeitrag befreit.
§ 5) Mitgliedsbeitrag
Das Rechnungsjahr der DAH entspricht dem Kalenderjahr.
Der Mitgliedsbeitrag soll zur Durchführung der Organisation der DAH dienen.
Über die jeweilige Höhe des Mitgliedsbeitrages bestimmt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
§ 6) Beendigung der Mitgliedschaft
Ein Austritt kann jederzeit durch schriftliche Meldung an das DAH-Sekretariat erklärt werden, er gilt zum Jahresende. Der Mitgliedsbeitrag ist in diesem Falle für das laufende Kalenderjahr inklusive sonstiger Rückstände noch zu bezahlen.
Ein Ausschluss aus der DAH kann nach geheimer Abstimmung mittels Stimmzettel bei Erreichung einer 3/4 Mehrheit der Anwesenden Mitglieder im Rahmen der Mitgliederversammlung erfolgen, wenn ein Mitglied das Ansehen der DAH geschädigt hat. Ein Ausschluss erfolgt automatisch bei zweijährigem Rückstand in der Beitragszahlung trotz jeweils zweifacher Mahnung.
§ 7) Organe der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
a) Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) Generalsekretär
b) Stellvertretender Generalsekretär
c) Kassier
d) wissenschaftlicher Beirat
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten anderen Vereinsorganen zugewiesen sind.
Der Generalsekretär führt die Geschäfte der DAH. Generalsekretär kann nur eine natürliche Person sein, die selbst Mitglied der DAH ist. Der Generalsekretär ist gemeinsam mit einem zweiten Vorstandsmitglied zur Vertretung der DAH nach außen berechtigt.
Der alte Vorstand schlägt den Mitgliedern einen neuen Vorstand vor, welcher von der
Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von 5 Jahren gewählt wird. Wiederwahl ist zulässig.
Die Amtsdauer beginnt mit der Annahme der Wahl durch den Vorstand und endet mit der Neuwahl und Annahme dieser Wahl durch den neuen Vorstand.
Der Vorstand sollte sich aus je einem Mitglied der 3 deutschsprachigen nationalen Gesellschaften (ÖGH,
DGH, SGH) konstituieren.
Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.
Der Vorstand wird vom Generalsekretär, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens zwei von ihnen anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Generalsekretärs den Ausschlag. Den Vorsitz führt der Generalsekretär, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied. Beschlüsse können alternativ auch schriftlich (z.B. Brief, Fax, E-mail) per Umlaufbeschluss gefaßt werden. Dabei müssen alle Vorstände angeschrieben werden und mindestens drei ihre Stimme abgeben. Die Beschlußfassung erfolgt auch hier mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Generalsekretärs den Ausschlag.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
Der Generalsekretär vertritt den Verein nach außen gegenüber Behörden und dritten Personen gemeinsam mit einem zweiten Vorstandsmitglied. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vorstandsorgan.
Der Kassier ist für die ordnungsmäßige Gebarung des Vereins verantwortlich.
Den Verein verpflichtende Geschäfte können vom Generalsekretär eingegangen werden.
Sollte der Umfang den Betrag von € 20.000,– übersteigen, müssen die Rechtsgeschäfte vom Generalsekretär und Kassier gemeinsam eingegangen werden.
Der Vorstand kann die jeweiligen wissenschaftlichen Leiter aus den vergangenen, laufenden und nächstjährigen Symposien in den Vorstand kooptieren. Diese sind nicht stimmberechtigt.
b) Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt, wozu alle Mitglieder mindestens 6 Wochen vorher unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Sie wird vom Vorstand einberufen. Den Vorsitz führt der Generalsekretär oder sein Stellvertreter.
Die Mitgliederversammlung ist bei statutengemäßer Einberufung ab dem bekannt gegebenen Termin ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Eine Änderung dieser Statuten und der Beschluss auf Auflösung der DAH bedürfen jedoch einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Vorgeschlagene Statutenänderungen sind allen Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu übersenden. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge für die Mitgliederversammlung einzubringen. Solche Anträge sind mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich dem Generalsekretär bekanntzugeben.
Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Entlastung des bisherigen Vorstandes, die Wahl des neuen Vorstandes und der Rechnungsprüfer und die Abänderung der Vereinsstatuten.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn dies der Vorstand beschließt. Sie müssen einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich beantragt wird. Sie wird vom Vorstand einberufen. Dieser hat alle Mitglieder mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich einzuladen.
§ 8) Symposien
Die DAH veranstaltet und organisiert jährlich ein handchirurgisches Symposium.
Im Rahmen der jährlichen Symposien werden die Mitgliederversammlungen abgehalten.
Die Organisation und budgetäre Verantwortung für das Symposium obliegt dem Vorstand, der die wissenschaftliche Leitung delegieren kann.
§ 9) Die Rechnungsprüfung
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt und dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
Den Rechnungsprüfern obliegt die Geschäftskontrolle und Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben das Ergebnis der Überprüfung an den Vorstand und in der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 10) Geschäftsführung
Der Vorstand kann die Führung der operativen Geschäfte (u. a. Organisation, Koordination der Vorstandssitzungen, Organisation von Veranstaltungen, Mitgliederbetreuung, Organisation des Rechnungswesens, Betreuung einzelner Vorstandsaktivitäten, Bearbeitung externer Anfragen etc.) an ein hauptamtliches Sekretariat delegieren. Zeichnungsberechtigt und vertretungsbefugt ist der Generalsekretär laut § 7. Das hauptamtliche Sekretariat kann die täglichen Sekretariatsagenden im Namen des Vorstandes ausführen. Das Sekretariat hat keine Zeichnungsberechtigung für die Vereinskonten.
Die Führung der Geschäfte werden vom hauptamtlichen Sekretariat nach Richtlinien, die der Vorstand festlegt, und unter Berücksichtigung des Vereinszweckes durchgeführt.
§ 11) Das Schiedsgericht
In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 8 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit aus den Vereinsmitgliedern einen unparteiischen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes.
Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 12) Auflösungsbestimmungen
Die Gesellschaft ist als freiwillig aufgelöst zu betrachten, wenn die Mitgliederzahl auf 10 Personen gesunken ist oder die Auflösung der Gesellschaft auf Wunsch von zwei Drittel der Mitglieder beschlossen wurde.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes fällt das verbleibende Vereinsvermögen an das Internationale Komitee vom Roten Kreuz zur Verwendung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des §§ 34 ff. Bundesabgabenordnung.